PAPST BENEDIKT XVI.: DER KIRCHENAUSTRITT VOR DEM STAAT ist KEIN KIRCHENAUSTRITT VOR DER KIRCHE

 S.H. PAPST BENEDIKT XVI.: 
"Der Kirchenaustritt vor dem Staat ist kein Kirchenaustritt vor der Kirche selbst"

PÄPSTLICHER RAT FÜR DIE GESETZESTEXTE

ACTUS FORMALIS DEFECTIONIS
AB ECCLESIA CATHOLICA
Vatikanstadt, 13. März 2006
Prot. N. 10279/2006
Eminenz,
1. Der Abfall von der katholischen Kirche muß, damit er sich gültig als wirklicher actus formalis defectionis ab Ecclesia darstellen kann, auch hinsichtlich der in den zitierten Canones vorgesehenen Ausnahmen, konkretisiert werden in:
a) einer inneren Entscheidung, die katholische Kirche zu verlassen;
b) der Ausführung und äußeren Bekundung dieser Entscheidung;
c) der Annahme dieser Entscheidung von seiten der kirchlichen Autorität.
2. [...] Das bedeutet, daß ein derartiger formaler Akt des Abfalls nicht nur rechtlich-administrativen Charakter hat
(das Verlassen der Kirche im meldeamtlichen Sinn mit den entsprechenden zivilrechtlichen Konsequenzen),
sondern daß er sich als wirkliche Trennung von den konstitutiven Elementen des Lebens der Kirche darstellt: Er setzt also einen Akt der Apostasie, Häresie oder des Schisma voraus.
3. Der rechtlich-administrative Akt des Abfalls von der Kirche kann aus sich nicht einen formalen Akt des Glaubensabfalls in dem vom CIC verstandenen Sinn konstituieren,
weil der Wille zum Verbleiben in der Glaubensgemeinschaft bestehen bleiben könnte.
[...]
5. Es wird überdies verlangt, dass der Akt von dem Betroffenen schriftlich vor der zuständigen kirchlich katholischen Autorität bekundet wird: vor dem Ordinarius oder dem eigenen Pfarrer, dem allein das Urteil darüber zusteht, ob wirklich ein Willensakt des in Nr. 2 beschriebenen Inhalts vorliegt oder nicht.
Daher wird der actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica mit den entsprechenden kirchenrechtlichen Sanktionen (vgl. c. 1364 § 1) nur vom Vorhandensein der beiden Elemente konstituiert, nämlich vom theologischen Profil des inneren Aktes und von seiner Bekundung in der festgelegten Weise.
6. In diesen Fällen sorgt dieselbe kirchliche Autorität dafür, dass der Eintrag im Taufbuch (vgl. c. 535 § 2) erfolgt mit dem ausdrücklichen Vermerk "defectio ab Ecclesia catholica actu formali“.
[...]
In der Gewißheit, daß der dortige Episkopat in Anbetracht der Heilsdimension der kirchlichen Gemeinschaft die pastorale Motivation dieser Normen gut verstehen wird, verbleibe ich mit in herzliche Verbundenheit
im Herrn Ihr
Julián Kard. Herranz
Präsident
Bruno Bertagna
Sekretär

Die vorliegende Mitteilung wurde approbiert von Papst Benedikt XVI., der die amtliche Bekanntmachung an alle Präsidenten der Bischofskonferenzen angeordnet hat.
Quelle: www.vatican.va/roman_curia/pontifical_councils/intrptxt/documents/rc_pc_intrptxt_doc_20060313_actus-formalis_ge.html 


Anm.: Die Kirchensteuerfrage betrifft weltkirchlich folgende Staaten und deren Bischofskonferenzvorsitzende:

Bundesrepublik Deutschland
Republik Österreich
Schweizer Eidgenossenschaft


"Aus aktuellem Anlass:
Bewahren Sie Ihre (staatliche)

Kirchenaustrittsbescheinung gut auf!
Oftmals wird nach vielen Jahren Ihr Kirchenaustritt angezweifelt.
Nach derzeitiger Rechtslage sind Sie in der Beweispflicht, Ihren Austritt nachzuweisen. Einige Religionsgemeinschaften spekulieren darauf, dass ihre ehemaligen Mitglieder diese Bescheinung nicht aufbewahren und fordern dann oftmals Jahre nach dem Austritt einen Beweis dafür. Ihnen drohen dann Kirchensteuernachzahlung für 6 Jahre. Gerade in Bundesländern mit großen Mitgliederverlusten, wie z.B. Berlin, wird versucht, so an Geld zu kommen."
Quellenhinweis: kirchenaustritt.de

"Aufgrund der engen Verflechtung von Kirche und Staat in Deutschland treibt heute
das Finanzamt das Geld ein.
Ob Sie auch Kirchensteuer zahlen, können Sie Ihrer Lohnsteuerkarte entnehmen:
<- Richtig 


<-Falsch
Auf der rechten Seite unter Kirchensteuerabzug müssen zwei Striche sein. Stehen dort Buchstaben (z.B. EV oder RK) sind Sie Kirchenmitglied und zahlen Kirchensteuer.
Der Kirchensteuersatz beträgt in Bayern und Baden-Württemberg 8 %, in den übrigen Ländern 9 %.
Die Kirchen verwenden die Kirchensteuereinnahmen nach eigenen Angaben folgendermaßen (gerundet):
Katholische Kirche:
  • Personalkosten: ca. 60%
  • Sachkosten, Verwaltung: ca. 10%
  • Kirchenbauten: ca. 10%
  • Schule und Bildung: ca. 10%
  • Soziales und Caritatives: ca. 10%
Evangelische Kirche:
  • Personalkosten: ca. 70%
  • Sachkosten, Verwaltung: ca. 10%
  • Kirchenbauten: ca. 10%
  • Schule, Bildung, Soziales und Caritatives: ca. 10%
Kirchensteueraufkommen 2002:
Katholische Kirche: 4,1 Mrd. Euro
Evangelische Kirche: 4,3 Mrd. Euro
Gesamt 8,4 Mrd. Euro 
davon von Kirchenmitgliedern getragen: 5,05 Mrd. Euro (60,1%)
davon aus allgemeinen Steuergeldern getragen: 3,35 Mrd. Euro (39,9%)
Lohnsteuerkarte
Vergessen Sie nicht, Ihre Kirchenzugehörigkeit auf Ihrer Lohnsteuerkarte austragen zulassen. Dafür wenden Sie sich an Ihr Finanzamt. In einigen Gemeinden können Sie dies auch beim Bürgeramt oder beim Einwohnermeldeamt erledigen."
Quellenhinweis: kirchenaustritt.de/steuer/

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Gebet für den Heiligen Vater Benedikt XVI.
 
OREMUS PRO PONTEFICE NOSTRO BENEDICTO,
DOMINUS CONSERVET EUM,
ET VIVIFICET EUM,
ET BEATUM FACIAT EUM IN TERRA,
ET NON TRADAT EUM IN ANIMAM INIMICORUM EIUS.
 
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